Satzung

Satzung
des Fördervereins Kirche St. Mariä Geburt, Dilldorf,
der Gemeinde St. Josef Essen-Kupferdreh
in der Pfarrgemeinde St. Josef Essen Ruhrhalbinsel

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Förderverein Kirche St. Mariä Geburt, Dilldorf“.

Der Verein hat seinen Sitz in Essen-Kupferdreh-Dilldorf, Dilldorfer Straße 34, c/o Oslenderstr. 4,
45257 Essen, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung
führt der Verein den Zusatz „eingetragener Verein“.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Trägerschaft und die Förderung des Unterhalts der Kirche St. Mariä
Geburt, Dilldorf, Dilldorfer Straße 34.
Die Trägerschaft umfasst den Betrieb und die Erhaltung der Kirche. Zu diesem Zweck ist der
Förderverein bestrebt, mit der Katholischen Pfarrgemeinde St. Josef Essen Ruhrhalbinsel einen
Vertrag über den Erhalt der Kirche abzuschließen.
Gefördert wird u.a. die Nutzung der Kirche für gottesdienstliche Zwecke, wie z.B. Eucharistiefeiern,
Taufen, Trauungen, Trauerfeiern sowie für alle kirchlichen Veranstaltungen der ortsansässigen
Gruppen wie Kirchenchor, KJG, kfd, u.a. sowie der Schulen und Kindertageseinrichtungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des
§§ 51 ff. der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden. Die
Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag.
Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch
Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod des Mitgliedes,
b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vereinsvorstand unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat zum Ende des laufenden Kalenderjahres,
c) durch förmlichen Ausschluss aus wichtigem Grund, der durch Beschluss der
Mitgliederversammlung erfolgt. § 5
Mitgliedsbeitrag
Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Höhe durch
Selbsteinschätzung bestimmt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu leisten. Mindestens ist der
von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag zu leisten.
Bei besonderen notwendigen Aufwendungen kann der Vorstand zu einer außerordentlichen
Spendenaktion aufrufen.

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Kassierer, einem Geistlichen aus dem Konvent des benachbarten Klosters als
geborenes Mitglied der Gemeinde St. Josef Essen-Kupferdreh (geborenes Mitglied) und einem
weiteren Mitglied.
Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, die
Verwaltung des Vereinsvermögens und die Einladung zu den Mitgliederversammlungen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen
Stellvertreter vertreten, die jeder für sich allein vertretungsberechtigt sind. Der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Kassierer führt die Finanzgeschäfte aus. Ihm obliegen die Verwaltung der Kasse und die
ordnungsgemäße Buchführung. Er zieht die Beiträge ein, leistet Quittungen und führt die Anlage
der Gelder und die Ausgaben nach der Weisung des Vorstandes aus. Er hat dem Vorstand auf
Anforderung jederzeit über die Vermögenslage des Vereins Rechenschaft zu geben. Er legt dem
Vorstand und der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr einen
Rechenschaftsbericht vor. Überweisungen bedürfen der Unterschrift von beiden Vorsitzenden
oder der eines Vorsitzenden und des Kassierers. Über Barauslagen wird monatlich ein
Kassenbuch geführt.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung ist durch ein
Vorstandsmitglied in schriftlicher Form unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter
Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es für
erforderlich erachtet oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der
Gründe beim Vorstand beantragt.

Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die
Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Der Leiter der
Mitgliederversammlung bestimmt den Protokollführer.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Nicht erschienene Mitglieder
können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Soweit
nichts Anderes bestimmt ist, entscheidet bei Abstimmungen die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. 5. Bei einer Satzungsänderung oder der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über die Mitgliederversammlung und die in ihr getroffenen Beschlüsse ist ein schriftliches
Protokoll zu fertigen, das durch den Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist möglich.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des
Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, das heisst in diesem Falle, dass es einem
kirchlichen Zweck zugeführt wird.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
Essen-Kupferdreh-Dilldorf, den 25.05.202